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Inhaltsverzeichnis

I. Firma, Sitz, Zweck und Gegenstand des Unternehmens

§ 1 Firma und Sitz
§ 2 Zweck und Gegenstand

II. Mitgliedschaft

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
§ 5 Kündigung
§ 6 Übertragung des Geschäftsguthabens
§ 7 Ausscheiden durch Tod
§ 8 Auflösung einer juristischen Person oder Personengesellschaft
§ 9 Ausschluß
§ 10 Auseinandersetzung
§ 11 Rechte der Mitglieder
§ 12 Pflichten der Mitglieder

III. Organe der Genossenschaft

§ 13 Organe der Genossenschaft
§ 14 Leitung der Genossenschaft
§ 15 Vertretung
§ 16 Aufgaben und Pflichten des Vorstandes
§ 17 Berichterstattung gegenüber dem Aufsichtsrat
§ 18 Zusammensetzung und Dienstverhältnis
§ 19 Willensbildung
§ 20 Teilnahme an Sitzungen des Aufsichtsrats
§ 21 Kredit an Vorstandsmitglieder
§ 22 Aufgaben und Pflichten des Aufsichtsrats
§ 23 Gemeinsame Sitzungen von Vorstand und Aufsichtsrat, zustimmungsbedürftige Angelegenheit
§ 24 Zusammensetzung und Wahl
§ 25 Konstituierung, Beschlußfassung
§ 26 Ausübung der Mitgliedsrechte
§ 27 Frist und Tagungsort
§ 28 Einberufung und Tagesordnung
§ 29 Versammlungsleitung
§ 30 Gegenstände der Beschlußfassung
§ 31 Mehrheitserfordernisse
§ 32 Entlastung
§ 33 Abstimmung und Wahlen
§ 34 Auskunftsrecht
§ 35 Protokoll
§ 36 Teilnahmerecht der Verbände

IV. Eigenkapital und Haftsumme

    § 37 Geschäftsanteil und Geschäftsguthaben
    § 38 Gesetzliche Rücklage
    § 39 Andere Ergebnisrücklagen
    § 39 a Kapitalrücklage
    § 40 Nachschußpflicht

V. Rechnungswesen

    § 41 Geschäftsjahr
    § 42 Jahresabschluß und Lagebericht
    § 43 Rückvergütung
    § 44 Verwendung des Jahresüberschusses
    § 45 Deckung eines Jahresfehlbetrages

VI. Liquidation

    § 46 Liquidation

VII. Bekanntmachungen

    § 47 Bekanntmachungen
    § 48 Gerichtstand

I. Firma, Sitz, Zweck und Gegenstand des Unternehmens

    § 1 Firma und Sitz

  1. Die Genossenschaft führt den Namen Auto und mehr, Ein- und Verkaufsgenossenschaft eG.
  2. Die Genossenschaft hat ihren Sitz in Ehrenberg.   

    § 2 Zweck und Gegenstand

  1. Zweck der Genossenschaft ist die wirtschaftliche Förderung und Betreuung der Mitglieder.
  2. Gegenstand des Unternehmens ist der Handel mit Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeugteilen, Zubehör und Geschäftsausstattung sowie das Angebot von Dienstleistungen.
  3. Die Genossenschaft ist berechtigt, sich an anderen Unternehmen des Kfz-Gewerbes zu beteiligen oder solche zu übernehmen.
  4. Die Ausdehnung des Geschäftsbetriebes auf Nichtmitglieder ist zugelassen.

II. Mitgliedschaft

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft können erwerben:
    1. natürliche Personen,
    2. Personengesellschaften
    3. juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts.
  2. Aufnahmefähig ist nur, wer die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Einrichtungen der Genossenschaft erfüllt oder dessen Mitgliedschaft im Interesse der Genossenschaft liegt.
  3. Die Mitgliedschaft wird erworben durch eine von dem Beitretenden zu unterzeichnende unbedingte Beitrittserklärung, die den Anforderungen des Genossenschaftsgesetzes entspricht und die Zulassung durch die Genossenschaft.
  4. Das Mitglied ist unverzüglich in die Liste der Mitglieder einzutragen und hiervon unverzüglich zu benachrichtigen.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

        Die Mitgliedschaft endet durch:

  • Kündigung (§ 5)
  • Übertragung des Geschäftsguthabens (§ 6)
  • Tod (§ 7)
  • Auflösung einer juristischen Person oder Personengesellschaft (§ 8)
  • Ausschluß (§ 9)

§ 5 Kündigung

  1. Jedes Mitglied kann seine Mitgliedschaft zum Schluß eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von ein Jahr schriftlich kündigen.
  2. Soweit ein Mitglied mit mehreren Geschäftsanteilen beteiligt ist, ohne hierzu durch die Satzung oder eine Vereinbarung mit der Genossenschaft verpflichtet zu sein, kann dieses schriftlich einen oder mehrere Geschäftsanteile seiner zusätzlichen Beteiligung zum Schluß eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von zwei Jahren kündigen.

§ 6 Übertragung des Geschäftsguthabens

  1. Ein Mitglied kann jederzeit, auch im Laufe eines Geschäftsjahres, sein Geschäftsguthaben durch schriftlichen Vertrag auf einen anderen übertragen und hierdurch aus der Genossenschaft ohne Auseinandersetzung ausscheiden, sofern der Erwerber an seiner Stelle Mitglied wird. Ist der Erwerber bereits Mitglied, so ist die Übertragung des Geschäftsguthabens nur zulässig, sofern sein bisheriges Geschäftsguthaben nach Zuschreibung des Geschäftsguthabens des Veräußerers den zulässigen Gesamtbetrag der Geschäftsanteile, mit denen der Erwerber beteiligt ist oder sich beteiligt, nicht übersteigt.
  2. Die Übertragung des Geschäftsguthabens bedarf der Zustimmung des Vorstandes. Die Zustimmung darf nur aus wichtigem Grund verweigert werden.

§ 7 Ausscheiden durch Tod

Mit seinem Tod scheidet ein Mitglied aus.

Seine Mitgliedschaft geht auf den Erben über. Dessen Mitgliedschaft endet jedoch mit dem Schluß des       Geschäftsjahres, in dem der Erbfall eingetreten ist (vgl. § 77 GenG).

§ 8 Auflösung einer juristischen Person oder Personengesellschaft

Wird eine juristische Person oder eine Personengesellschaft aufgelöst oder erlischt sie, so endet die Mitgliedschaft mit dem Schluß des Geschäftsjahres, in dem die Auflösung oder das Erlöschen wirk-sam geworden ist.Im Falle der Gesamtrechts nachfolge wird die Mitgliedschaft bis zum Schluß des Geschäftsjahres durch den Gesamtrechtsnachfolger fortgesetzt.

§ 9 Ausschluß

  1. Ein Mitglied kann aus der Genossenschaft zum Schluß des Geschäftsjahres ausgeschlossen werden aus den im Gesetz (vgl. § 68 GenG) genannten Gründen oder wenn
    1. es trotz schriftlicher Aufforderung unter Androhung des Ausschlusses den satzungsmäßigen oder sonstigen der Genossenschaft gegenüber bestehenden Verpflichtungen nicht nachkommt;
    2. es unrichtige Jahresabschlüsse oder Vermögensübersichten einreicht oder sonst unrichtige oder unvollständige Erklärungen über seine rechtlichen und/oder wirtschaftlichen Verhältnisse abgibt;
    3. es durch Nichterfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber der Genossenschaft diese schädigt oder geschädigt hat.
    4. es zahlungsunfähig geworden oder überschuldet ist oder über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist;
    5. es seinen Geschäftsbetrieb, Sitz oder Wohnsitz verlegt oder wenn sein dauernder Aufenthaltsort unbekannt ist; die Voraussetzungen für die Aufnahme in die Genossenschaft nicht vorhanden waren oder nicht mehr vorhanden sind;
    6. es ohne Zustimmung der Genossenschaft ein eigenes mit dieser in Wettbewerb stehendes Unternehmen betreibt oder sich an einem solchen beteiligt oder wenn ein mit der Genossenschaft im Wettbewerb stehendes Unternehmen sich an dem Unternehmen des Mitglieds beteiligt;
    7. sich sein Verhalten mit den Belangen der Genossenschaft nicht vereinbaren läßt.
  2. Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand. Mitglieder des Vorstandes oder des Aufsichtsrats können jedoch nur durch Beschluß der Generalversammlung ausgeschlossen werden.
  3. Vor der Beschlußfassung ist dem Auszuschließenden Gelegenheit zu geben, sich zu dem beabsichtigen Ausschluß zu äußern. Hierbei sind ihm die wesentlichen Tatsachen, auf denen der Ausschluß beruhen soll, sowie der gesetzliche oder satzungsmäßige Ausschließungsgrund mitzuteilen.
  4. Der Beschluß, durch den das Mitglied ausgeschlossen wird, hat die Tatsachen, auf denen der Ausschluß beruht, sowie den Ausschließungsgrund anzugeben.
  5. Der Beschluß ist dem Ausgeschlossenen von dem Vorstand unverzüglich durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen.Von der Absendung des Briefes an ruhen die Mitgliedschaftsrechte des Ausgeschlossenen.
  6. Der Ausgeschlossene kann, wenn nicht die Generalversammlung den Ausschluß beschlossen hat, innerhalb eines Monats seit der Absendung des Briefes Beschwerde beim Aufsichtsrat einlegen. Die Beschwerdeentscheidung des Aufsichtsrats ist genossenschafts intern endgültig. Legt der Ausgeschlossene nicht fristgerecht Beschwerde ein, ist der ordentliche Rechtsweg ausgeschlossen.

§ 10 Auseinandersetzung

  1. Für die Auseinandersetzung zwischen dem ausgeschiedenen Mitglied und der Genossenschaft ist der festgestellte Jahresabschluß maßgebend. Verlustvorträge sind nach dem Verhältnis der Geschäftsanteile zu berücksichtigen. Im Falle der Übertragung des Geschäftsguthabens (§ 6) findet eine Auseinandersetzung nicht statt.
  2. Dem ausgeschiedenen Mitglied ist das Auseinandersetzungsguthaben binnen sechs Monaten nach dem Ausscheiden auszuzahlen. Die Genossenschaft ist berechtigt, bei der Auseinandersetzung die ihr gegen das ausgeschiedene Mitglied zustehenden fälligen Forderungen gegen das auszuzahlende Guthaben aufzurechnen. Auf die Rücklagen und das sonstige Vermögen der Genossenschaft hat das Mitglied keinen Anspruch.
  3. Reicht das Vermögen der Genossenschaft einschließlich Rücklagen und aller Geschäftsguthaben zur Deckung der Schulden nicht aus, so ist das ausscheidende Mitglied verpflichtet, von dem Fehlbetrag einen nach dem Verhältnis der Geschäftsanteile zu berechnenden Anteil, höchstens jedoch die Haftsumme an die Genossenschaft zu zahlen.
  4. Der Genossenschaft haftet das Auseinandersetzungsguthaben des Mitglieds als Pfand für Forderungen der Genossenschaft, die zum Zeitpunkt des Ausscheidens gegen das Mitglied bestehen. Das gilt insbesondere im Insolvenzverfahren des Mitglieds.
  5. Die Bestimmungen zu vorst. § 10 Abs. 1 bis Abs. 3 der Satzung gelten entsprechend für die Auseinandersetzung nach Kündigung einzelner Geschäftsanteile.

§ 11 Rechte der Mitglieder

  1. Jedes Mitglied hat das Recht, nach Maßgabe der Bestimmungen des Genossenschaftsgesetzes und/oder der Satzung die Leistungen der Genossenschaft in Anspruch zu nehmen und an der Gestaltung der Genossenschaft mitzuwirken.
  2. Jedes Mitglied hat insbesondere das Recht,
    1. an der Generalversammlung und an ihren Beratungen, Abstimmungen und Wahlen teilzunehmen;
    2. in der Generalversammlung Auskünfte über Angelegenheiten der Genossenschaft zu verlangen, soweit dem § 34 Abs. 1 GenG nicht entgegensteht;
    3. Anträge für die Tagesordnung der Generalversammlung einzureichen, wobei es hierzu jedoch der Unterschrift von mindestens des zehnten Teils der Mitglieder bedarf;
    4. bei Anträgen auf Berufung einer außerordentlichen Generalversammlung mitzuwirken, wobei es jedoch zu solchen Anträgen der Unterschrift mindestens des zehnten Teils der Mitglieder bedarf;
    5. nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen und der satzungsgemäß gefaßten Beschlüsse am Jahresgewinn und an sonstigen Ausschüttungen teilzunehmen.
    6. rechtzeitig vor Feststellung des Jahresabschlusses durch die Generalversammlung auf seine Kosten eine Abschrift des Jahresabschlusses, des Lageberichts, soweit dieser gesetzlich erforderlich ist, und des Berichtes des Aufsichtsrats zu verlangen;
    7. die Niederschrift über die Generalversammlung einzusehen;
    8. in die Mitgliederliste einzusehen.

§ 12 Pflichten der Mitglieder

  1. Jedes Mitglied hat die Pflicht, das der Erhaltung seiner wirtschaftlichen Selbständigkeit dienende genossenschaftliche Unternehmen nach Kräften zu unterstützen und die Interessen der Genossenschaft zu wahren.
  2. Es hat insbesondere die Pflicht
    1. den Bestimmungen des Genossenschaftsgesetzes, der Satzung und den Beschlüssen der Generalversammlung nachzukommen;
    2. die Einzahlungen auf den Geschäftsanteil oder auf weitere Geschäftsanteile gemäß der Bestimmung zu § 37 zu leisten;
    3. der Genossenschaft jede Änderung seiner Anschrift, bei Unternehmen jede Änderung des Sitzes, der Rechtsform sowie der Inhaber- und Beteiligungsverhältnisse unverzüglich mitzuteilen;
    4. bei der Aufnahme ein der Kapitalrücklage (§ 39 a) zuzuschreibendes Eintrittsgeld zu zahlen, dessen Höhe und Einzahlungsweise von der Generalversammlung festgesetzt wird;
    5. Angebotsunterlagen, Preise und Konditionen, Rundschreiben und sonstige Informationen der Genossenschaft gegenüber Außenstehenden vertraulich zu behandeln.
    6. die geltenden allgemeinen Geschäfts-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen einzuhalten.
    7. auf Anforderung die für die Genossenschaft erforderlichen Unterlagen einzureichen insbesondere seine Jahresabschlüsse vorzulegen und Auskünfte über seine Geschäfts- und Umsatzentwicklung und die Gestaltung seines Sortiments zu geben. Die Auskünfte werden von der Genossenschaft vertraulich behandelt.

III. Organe der Genossenschaft

§ 13 Organe der Genossenschaft

Die Organe der Genossenschaft sind:

A. DER VORSTAND

B. DER AUFSICHTSRAT

C. DIE GENERALVERSAMMLUNG

A. DER VORSTAND

§ 14 Leitung der Genossenschaft

  1. Der Vorstand leitet die Genossenschaft in eigener Verantwortung.
  2. Der Vorstand führt die Geschäfte der Genossenschaft gemäß den Vorschriften der Gesetze, insbesondere des Genossenschaftsgesetzes, der Satzung und der Geschäftsordnung für den Vorstand.
  3. Der Vorstand vertritt die Genossenschaft gerichtlich und außergerichtlich nach näherer Maßgabe der Bestimmung zu §15.

§ 15 Vertretung

  1. Zwei Vorstandsmitglieder können rechtsverbindlich für die Genossenschaft zeichnen und Erklärungen abgeben. Die Genossenschaft kann auch durch ein Vorstandsmitglied in Gemeinschaft mit einem Prokuristen gesetzlich vertreten werden.
  2. Die Erteilung von Prokura, Handlungsvollmacht und sonstigen Vollmachten zur rechtsgeschäftlichen Vertretung ist zulässig. Näheres regelt die Geschäftsordnung für den Vorstand.

§ 16 Aufgaben und Pflichten des Vorstandes

  1. Die Vorstandsmitglieder haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einer Genossenschaft anzuwenden. Über vertrauliche Angaben und Geheimnisse, namentlich Betriebs-oder Geschäftsgeheimnisse, die ihnen durch die Tätigkeit im Vorstand bekannt geworden sind, haben sie Stillschweigen zu bewahren.
  2. Der Vorstand ist insbesondere verpflichtet,
    1. die Geschäfte der Genossenschaft entsprechend des Zweckes und des Gegenstandes ordnungsgemäß zu führen und sicherzustellen, daß Lieferungen und Leistungen ordnungsgemäß erbracht und die Mitglieder sachgemäß betreut werden;
    2. die für einen ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb notwendigen personellen und sachlichen Maßnahmen rechtzeitig zuplanen;
    3. für ein ordnungsgemäßes, der Rechnungslegung, sowie Planung und Steuerung dienliches Rechnungswesen zu sorgen;ordnungsmäßige Inventuren vorzunehmen, ein Inventarverzeichnis zum Ende des Geschäftsjahres aufzustellen und unverzüglich dem Aufsichtsrat vorzulegen;
    4. spätestens innerhalb von sechs Monaten nach Ende des Geschäftsjahres den Jahresabschluß und Lagebericht, soweit dieser gesetzlich erforderlich ist, aufzustellen und unverzüglich dem Aufsichtsrat und sodann mit dessen Bemerkungen der Generalversammlung zur Feststellung des Jahresabschlusses vorzulegen;
    5. über die Zulassung des Mitgliedschaftserwerbs und über die Beteiligung mit weiteren Geschäftsanteilen, sowie über die Zustimmung zur Übertragung des Geschäftsguthabens zu entscheiden;
    6. die Mitgliederliste nach Maßgabe des GenG zu führen sowie für die ihn nach GenG obliegenden Anmeldungen und Anzeigen Sorge zu tragen;
    7. dem gesetzlichen Prüfungsverband Einberufung, Termin, Tagesordnung und Anträge für die Generalversammlung rechtzeitig anzuzeigen;
    8. im Prüfungsbericht festgestellte Mängel abzustellen und dem gesetzlichen Prüfungsverband hierüber zu berichten;
    9. dem gesetzlichen Prüfungsverband von beabsichtigten Satzungsänderungen rechtzeitig Mitteilung zu machen;
    10. eine Geschäftsordnung im Einvernehmen mit dem Aufsichtsrat aufzustellen, die der einstimmigen Beschlußfassung bedarf und von allen Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen ist.

§ 17 Berichterstattung gegenüber dem Aufsichtsrat

  1. Der Vorstand hat dem Aufsichtsrat mindestens vierteljährlich, auf Verlangen oder bei wichtigem Anlaß unverzüglich,zu berichten über:
    1. ein Unternehmensplan, aus dem insbesondere der Investition- und der Kapitalbedarf hervorgeht;
    2. die geschäftliche Entwicklung der Genossenschaft im abgelaufenen Zeitraum anhand von Zwischenabschlüssen;
    3. die Gesamtverbindlichkeiten der Genossenschaft einschließlich der Wechsel verpflichtungen und des Bürgschaftsobligos;
    4. die von der Genossenschaft gewährten Kredite;
    5. über besondere Vorkommnisse, über die erforderlichenfalls vorab der Vorsitzende des Aufsichtsrats unverzüglich zu verständigen ist.
    Der Vorstand hat dem Aufsichtsrat auf Verlangen die entsprechenden Übersichten und Unterlagen vorzulegen.

§ 18 Zusammensetzung und Dienstverhältnis

  1. Der Vorstand besteht auf mindestens zwei Mitgliedern.Vorstandsmitglieder, die nicht hauptamtlich tätig sind,sollen selbstständige, aktiv tätige Mitglieder sein.
  2. Hauptamtliche Geschäftsführer der Genossenschaft müssen dem Vorstand angehören.
  3. Die Vorstandsmitglieder werden vom Aufsichtsrat bestellt und angestellt. Soweit sie ehrenamtlich tätig sind,wählt sie die Generalversammlung.
  4. Der Aufsichtsratsvorsitzende unterzeichnet namens der Genossenschaft mit jedem hauptamtlichen Vorstandsmitgliedereinen Dienstvertrag.
  5. Das Dienstverhältnis eines Vorstandsmitglieds kann unter Einhaltung der vertraglichen oder gesetzlichen Fristdurch den Aufsichtsrat, vertreten durch seinen Vorsitzenden, gekündigt werden. Für die außerordentliche Kündigung des Dienstverhältnisses aus wichtigem Grund (fristlose Kündigung) ist die Generalversammlung zuständig.
    Der Aufsichtsrat, vertreten durch seinen Vorsitzenden, ist zum Abschluß von Aufhebungsvereinbarungen befugt.Die Beendigung des Dienstverhältnisses eines Vorstandsmitgliedes hat die Aufhebung seiner Organstellung zum Zeitpunkt des Ausscheidens zur Folge.
  6. Die Bestellung ehrenamtlicher Vorstandsmitglieder ist auf drei Jahre befristet. Wiederbestellung ist zulässig.Mitglieder des Vorstandes scheiden mit Ende des Kalenderjahres aus dem Vorstand aus, in dem sie das 65. Lebensalter erreicht haben.
  7. Die Generalversammlung kann jederzeit ein Vorstandsmitglied seines Amtes entheben.
  8. Der Aufsichtsrat ist befugt, nach seinem Ermessen Mitglieder des Vorstandes vorläufig - und zwar bis zur Entscheidung der unverzüglich einzuberufenden Generalversammlung von ihren Geschäften zu entheben und die erforderlichen Maßnahmen zur einstweiligen Fortführung der Geschäfte zu treffen.

§ 19 Willensbildung

  1. Die Entscheidung des Vorstandes bedürfen grundsätzlich der Beschlußfassung durch diesen.Näheres regelt die Geschäftsordnung für den Vorstand.
  2. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder mitwirkt. Er faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit die Satzung nicht ausdrücklich anderes vorsieht.Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
  3. Sämtliche Beschlüsse sind zu Beweiszwecken zu protokollieren.Die Protokolle sind fortlaufend zu numerieren und von den an den der Beschlußfassung beteiligten Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.
  4. Wird über geschäftliche Angelegenheiten der Genossenschaft beraten, die die Interessen eines Vorstandsmitglieds,seines Ehegatten, seiner Eltern, Kinder und Geschwister oder einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen Person berühren, so darf das betroffene Vorstandsmitglied an der Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen.Das Vorstandsmitglied ist jedoch vor der Beschlußfassung zu hören.

§ 20 Teilnahme an Sitzungen des Aufsichtsrats

Die Mitglieder des Vorstandes sind berechtigt, an den Sitzungen des Aufsichtsrats teilzunehmen.Durch Beschluß des Aufsichtsrats kann jedoch deren Teilnahme ausgeschlossen werden.In den Sitzungen des Aufsichtsrats hat der Vorstand die erforderlichen Auskünfte über geschäftliche Angelegenheiten zu erteilen.Bei der Beschlußfassung des Aufsichtsrats haben die Mitglieder des Vorstands kein Stimmrecht.

§ 21 Kredit an Vorstandsmitglieder

Die Gewährung von Krediten oder anderweitigen wirtschaftlichen Vorteilen jedweder Art an Mit-glieder des Vorstands, deren Ehegatten, deren Kinder sowie an Dritte, die für Rechnung einer dieser Personen handeln, bedürfen der ausdrücklichen Zustimmung des Aufsichtsrats.

B. DER AUFSICHTSRAT

§ 22 Aufgaben und Pflichten des Aufsichtsrats

  1. Der Aufsichtsrat hat die Geschäftsführung des Vorstandes zu überwachen und sich zu diesem Zweck über die Angelegenheit der Genossenschaft zu unterrichten. Er kann jederzeit hierüber Berichterstattung von dem Vorstand verlangen und selbst oder durch einzelne von ihm zu bestimmende Mitglieder die Bücher und Schriften der Genossenschaft einsehen, die Bestände des Anlage- und Umlaufvermögens sowie die Schuldposten und sonstigen Haftungsverhältnisse zu prüfen.
  2. Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluß, den Lagebericht, soweit gesetzliche notwendig, und den Vorschlag des Vorstands für die Verwendung eines Jahresüberschusses oder für die Deckung eines Jahresfehlbetrages zu prüfen und der Generalversammlung vor Feststellung des Jahresabschlusses darüber Bericht zu erstatten.
  3. Der Aufsichtsrat hat bei der Aufnahme und Prüfung der Bestände mitzuwirken. Er hat zu diesem Zweck unter anderem die Bestandsaufnahmen zu prüfen und zu unterzeichnen. Der Aufsichtsratsvorsitzende hat die ihm nach Beendigung der Inventur übergebene Durchschrift des Waren inventars für die gesetzliche Prüfung aufzubewahren bzw. für eine ordnungsgemäße Verwahrung zu sorgen.
  4. Der Aufsichtsrat kann zur Erfüllung seiner gesetzlichen und satzungsmäßigen Pflichten aus seiner Mitte Ausschüsse bilden und sich der Hilfe von Sachverständigen, insbesondere des zuständigen Prüfungsverbandes, auf Kosten der Genossenschaft bedienen. Soweit der Aufsichtsrat Ausschüsse bildet, bestimmt er, ob diese beratende oder entscheidende Befugnis haben. Außerdem bestimmt er die Zahl der Ausschußmitglieder. Ein Ausschuß muß mindestens aus drei Personen bestehen. Ein Ausschuß ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Für die Beschlußfassung gilt ergänzend die Bestimmung zu §25.
  5. Der Aufsichtsrat hat an der Besprechung des voraussichtlichen Ergebnisses der gesetzlichen Prüfung(Schlußbesprechung) teilzunehmen und sich in der nächsten Generalversammlung über das Ergebnis dieser Prüfung zuerklären.
  6. Einzelheiten über die Erfüllung der dem Aufsichtsrat obliegenden Pflichten regelt die Geschäftsordnung des Aufsichtsrats. Sie ist von diesem nach Anhörung des Vorstands aufzustellen und jedem Mitglied des Aufsichtsrats gegen Empfangsbescheinigung auszuhändigen.
  7. Die Aufsichtsratsmitglieder haben bei ihrer Tätigkeit die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Aufsichtsratsmitglieds einer Genossenschaft anzuwenden. Sie haben über alle vertraulichen Angaben und Geheimnisse der Genossenschaft sowie der Mitglieder und Kunden,die ihnen durch die Tätigkeit im Aufsichtsrat bekannt geworden sind,Stillschweigen zu bewahren.
  8. Die Aufsichtsratsmitglieder dürfen keine nach dem Geschäftsergebnis bemessende Vergütung (Tantieme) beziehen. Dagegen kann neben dem Ersatz der Auslagen eine Aufsichtsratsvergütung gewährt werden,über die die Generalversammlung beschließt.
  9. Die Gewährung von Krediten oder anderweitigen wirtschaftlichen Vorteilen jedweder Art am Mitglied des Aufsichtsrates, deren Ehegatten, deren Kinder sowie an Dritte, die für Rechnung einer dieser Personen handeln,bedürfen der ausdrücklichen Zustimmung des Aufsichtsrates.Das betroffene Aufsichtsratsmitglied hat bei der Entscheidung hierüber keine Stimme.

§ 23 Gemeinsame Sitzungen von Vorstand und Aufsichtsrat, zustimmungsbedürftige Angelegenheit

  1. Über die Grundsätze der Geschäftspolitik beschließen Vorstand und Aufsichtsrat nach gemeinsamer Beratung und durch getrennte Abstimmung.
  2. Folgende Angelegenheiten bedürfen der Zustimmung des Aufsichtsrats:
    1. der Erwerb, die Bebauung, die Belastung und die Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten mit Ausnahme des Erwerbs von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten zur Rettung eigener Forderungen;
    2. der Erwerb und die Veräußerung von dauernden Beteiligungen;
    3. der Abschluß von Verträgen mit besonderer Bedeutung, insbesondere von solchen Verträgen, durch die wiederkehrende Verpflichtungen in erheblichem Umfang für die Genossenschaft begründet werden;
    4. die Ausschüttung einer Rückvergütung (§ 43);
    5. die Verwendung von Rücklagen (§§ 39, 39 a);
    6. den Beitritt zu Organisationen und Verbänden;
    7. die Festlegung des Tagungsortes der Generalversammlung;
    8. Erteilung und Widerruf der Prokura;
    9. die Hereinnahme von Genußrechtskapital, die Begründung nachrangiger Verbindlichkeiten und stiller Beteiligungen.
  3. Gemeinsame Sitzungen werden von dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats, im Verhinderungsfall von dessen Stellvertreter einberufen. Für die Einberufung gilt die Bestimmung zu § 25 Abs. 5 entsprechend.
  4. Den Vorsitz in den gemeinsamen Sitzungen führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder dessen Stellvertreter.
  5. Vorstand und Aufsichtsrat sind beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder des Vorstands und mehr als die Hälfte der Mitglieder des Aufsichtsrats, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend sind.
  6. Ein Antrag gilt als abgelehnt, wenn er nicht die Mehrheit sowohl im Vorstand als auch im Aufsichtsrat findet.
  7. Beschlüsse sind zu Beweiszwecken in ein gemeinsames Protokoll aufzunehmen. Das Ergebnis der getrennten Abstimmung ist hierbei festzuhalten. Ergänzend gelten §19 Abs. 2 und §25 Abs. 6.

§ 24 Zusammensetzung und Wahl

  1. Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens drei Mitgliedern, die von der Generalversammlung gewählt werden.
  2. Für die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder gilt §33.
  3. Die Amtsdauer beträgt drei Jahre. Sie beginnt mit dem Schluß der Generalversammlung, die die Wahl vorgenommen hat, und endet am Schluß der Generalversammlung, die für das dritte Geschäftsjahr nach der Wahl stattfindet.. Hierbei wird das Geschäftsjahr, in welchem das Aufsichtsratsmitglied gewählt wird, mitgerechnet. Jährlich scheidet ein Drittel der Aufsichtsratsmitglieder aus; bei einer nicht durch 3 teilbaren Zahl zuerst der geringere Teil.In den beiden ersten Jahren entscheidet das Los, später die Amtsdauer. Bei Erweiterung des Aufsichtsrates scheidet von den bisherigen Aufsichtsratsmitgliedern jeweils das dienstälteste Drittel aus; von den neuen Mitgliedern scheidet durch Los ebenfalls ein Drittel aus, bis sich ein Turnus ergibt; sodann entscheidet auch bei diesen Mitgliedern die Amtsdauer. Wiederwahl ist zulässig.
  4. Scheiden Mitglieder im Laufe ihrer Amtszeit aus, so besteht der Aufsichtsrat bis zur nächsten ordentlichen Generalversammlung, in der Ersatzwahlen vorgenommen werden, nur aus den verbliebenen Mitgliedern. Eine frühere Ersatzwahl durch eine außerordentliche Generalversammlung ist nur dann erforderlich, wenn die Zahl der Aufsichtsratsmitglieder unter die gesetzliche Mindestzahl von 3 herabsinkt. Ersatzwahlen erfolgen für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitglieds.
  5. Mitglieder des Aufsichtsrats scheiden aus dem Aufsichtsrat aus, wenn sie das 70. Lebensjahr vollendet haben. Als Zeitpunkt des Ausscheidens gilt das Ende der nächstfolgenden ordentlichen Generalversammlung. Wiederwahl ist zulässig.
  6. Aus dem Vorstand ausgeschiedene Mitglieder können erst in den Aufsichtsrat gewählt werden,wenn sie für ihre gesamte Vorstandstätigkeit entlastet worden sind.

§ 25 Konstituierung, Beschlußfassung

  1. Der Aufsichtsrat wählt im Anschluß an jede Wahl aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter sowie für beide Stellvertreter. Der Aufsichtsrat ist befugt, zu jeder Zeit über die Amtsverteilung neu zu beschließen.
  2. Die Sitzungen des Aufsichtsrats werden durch seinen Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle durch dessen Stellvertreter einberufen. Solange ein Vorsitzender und ein Stellvertreter nicht gewählt sind, werden die Aufsichtsratssitzungen durch das an Lebensjahren älteste Aufsichtsratsmitglied einberufen.
  3. Der Aufsichtsrat ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter anwesend sind. Er faßt seine Beschlüsse mit Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen. Stimmenenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgerechnet. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Bei Wahlen entscheidet bei Stimmengleichheit das Los.
  4. §33 gilt entsprechend.
  5. Eine Beschlußfassung ist in dringenden Fällen auch ohne Einberufung einer Sitzung im Wege schriftlicher Abstimmung oder durch andere Fernkommunikationsmittel zulässig,wenn der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder sein Stellvertreter eine solche Beschlußfassung veranlassen und kein Mitglied des Aufsichtsrats diesem Verfahren widerspricht.
  6. Die Sitzungen des Aufsichtsrats sollen mindestens halbjährlich stattfinden. Außerdem hat der Vorsitzende eine Sitzung unter Mitteilung der Tagesordnung einzuberufen, sooft dies im Interesse der Genossenschaft notwendig erscheint oder wenn es der Vorstand oder die Hälfte der Aufsichtsratsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt. Wird diesem Verhalten nicht entsprochen, so können die Antragsteller unter Mitteilung des Sachverhalts selbst den Aufsichtsrat einberufen.
  7. Beschlüsse sind zu Beweiszwecken zu protokollieren. Die Protokolle sind fortlaufend zu numerieren und vom Aufsichtsratsvorsitzenden oder dessen Stellvertreter und vom Schriftführer oder dessen Stellvertreter zu unterzeichnen.
  8. Wird über geschäftliche Angelegenheiten der Genossenschaft beraten, die die Interessen eines Aufsichtsratsmitgliedes, seines Ehegatten, seiner Kinder und Geschwister oder einer seiner von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen Person berühren, so darf das betroffene Aufsichtsratsmitglied an der Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen. Das Aufsichtsratsmitglied ist jedoch vor der Beschlußfassung zu hören.

C. DIE GENERALVERSAMMLUNG

§ 26 Ausübung der Mitgliedsrechte

  1. Die Mitglieder üben ihre Rechte in den Angelegenheiten der Genossenschaft in der Generalversammlung aus.
  2. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
  3. Geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige sowie juristische Personen und Personengesellschaften üben ihr Stimmrecht durch den gesetzlichen Vertreter bzw. zur Vertretung ermächtigte Gesellschafter aus.
  4. Mitglieder oder deren gesetzliche Vertreter bzw. zur Vertretung ermächtigte Gesellschafter können sich durch Bevollmächtigte vertreten lassen (§ 43 Abs. 5 GenG). Mehrere Erben eines verstorbenen Mitglieds (§7) können das Stimmrecht nur durch einen gemeinschaftlichen Bevollmächtigten ausüben. Ein Bevollmächtigter kann nicht mehr als zwei Mitglieder vertreten. Bevollmächtigte können nur Mitglieder der Genossenschaft, Ehegatten, Kinder oder Geschwister eines Mitglieds sein oder müssen zum Vollmachtgeber in einem Gesellschafts-oder Anstellungsverhältnis stehen. Personen, an die die Mitteilung über den Ausschluß abgesandt ist (§9 Abs. 5), können nicht bevollmächtigt werden.
  5. Stimmberechtigte gesetzliche bzw. ermächtigte Vertreter oder Bevollmächtigte müssen ihre Vertretungsbefugnis auf Verlangen des Versammlungsleiters schriftlich nachweisen.
  6. Niemand kann für sich oder einen anderen das Stimmrecht ausüben, wenn darüber Beschluß gefaßt wird, ob er oder das vertretene Mitglied zu entlasten oder von einer Verbindlichkeit zu befreien ist, oder ob die Genossenschaft gegen ihn oder das vertretene Mitglied einen Anspruch geltend machen soll. Es ist jedoch vor der Beschlußfassung zu hören.

§ 27 Frist und Tagungsort

  1. Die ordentliche Generalversammlung hat innerhalb der ersten sechs Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres statt zu finden.
  2. Außerordentliche Generalversammlungen können nach Bedarf einberufen werden.
  3. Die Generalversammlung findet am Sitz der Genossenschaft statt, soweit nicht Vorstand und Aufsichtsrat einen anderen Tagungsort festlegen.

§ 28 Einberufung und Tagesordnung

  1. Die Generalversammlung wird durch den Aufsichtsrat, vertreten durch dessen Vorsitzenden, einberufen.
  2. Die Rechte des Vorstands gemäß §44 Abs. 1 GenG bleiben unberührt.
  3. Die Mitglieder der Genossenschaft können in einem von ihnen unterzeichneten Antrag unter Angabe des Zwecks und der Gründe die Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung verlangen. Hierzu bedarf es der Unterschrift von mindestens einem Zehntel der Mitglieder.
  4. Die Generalversammlung wird durch unmittelbare Benachrichtigung sämtlicher Mitglieder einberufen unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen, die zwischen dem Tage des Zugangs (§ 28 Abs. 7) und dem Tage der Generalversammlung liegen muß. Bereits bei der Einberufung sollen die Gegenstände der Beschlußfassung bekanntgegeben werden.
  5. Die Tagesordnung wird von demjenigen festgelegt, der die Generalversammlung einberuft. Mitglieder der Genossenschaft können in einem von ihnen unterzeichneten Antrag unter Angabe der Gründe verlangen, daß die Gegenstände zur Beschlußfassung in der Generalversammlung angekündigt werden. Hierzu bedarf es der Unterschriften von mindestens einem Zehntel der Mitglieder.
  6. Über die Gegenstände, deren Verhandlung nicht so rechtzeitig angekündigt ist, daß mindestens eine Woche zwischen dem Zugang der Ankündigung (§ 28 Abs. 7) und dem Tage der Generalversammlung liegen, können Beschlüsse nicht gefaßt werden. Hiervon sind jedoch Beschlüsse über den Ablauf der Versammlung sowie über Anträge auf Berufung einer außerordentlichen Generalversammlung ausgenommen.
  7. Zu Anträgen und Verhandlungen ohne Beschlußfassung bedarf es der Ankündigung nicht.
  8. In den Fällen zu § 28 Abs. 3 und § 28 Abs. 5 gelten die entsprechenden Mitteilungen als zugegangen, wenn sie zwei Tage vor Beginn der Frist zur Post gegeben worden sind.

§ 29 Versammlungsleitung

Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder sein Stellvertreter. Sofern die Generalversammlung durch den Vorstand einberufen worden ist, führt ein Mitglied des Vorstandes den Vorsitz. Durch Beschluß kann der Vorsitz einem anderen Mitglied der Genossenschaft oder einem Vertreter des gesetzlichen Prüfungsverbandes übertragen werden.Der Vorsitzende der Generalversammlung ernennt einen Schriftführer und die erforderlichen Stimmenzähler.

§ 30 Gegenstände der Beschlußfassung

Die Generalversammlung beschließt über die im Genossenschaftsgesetz und in dieser Satzung bezeichneten Angelegenheiten,insbesondere über

  1. Änderung der Satzung;
  2. Auflösung der Genossenschaft;
  3. Fortsetzung der Genossenschaft nach beschlossener Auflösung;
  4. Umwandlung der Genossenschaft gemäß Umwandlungsgesetz ( Verschmelzung, Spaltung, Vermögensübertragung, Formwechsel)
  5. Austritt aus genossenschaftlichen Verbänden und Vereinigungen;
  6. Widerruf der Bestellung von Mitgliedern des Vorstandes sowie von Mitgliedern des Aufsichtsrats;
  7. Bestätigung einer einstweiligen Amtsenthebung des Vorstandes gem. § 40 GenG;
  8. Feststellung des Jahresabschlusses, Verwendung des Jahresüberschusses oder Deckung des Jahresfehlbetrages sowie den Umfang der Bekanntgabe des Prüfungsberichts;
  9. Entlastung des Vorstandes und des Aufsichtsrats;
  10. Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrats und Festsetzung ihrer Vergütungen;
  11. Ausschluß von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern aus der Genossenschaft;
  12. Die außergerichtliche und gerichtliche Verfolgung von Schadenersatzansprüchen gegen im Amt befindliche oder ausgeschiedene Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder wegen ihrer Organstellung;
  13. Festsetzung der Beschränkungen bei Kreditgewährung gem. § 49 GenG;
  14. Festsetzung eines Eintrittsgeldes;
  15. Änderung der Rechtsform.

§ 31 Mehrheitserfordernisse

  1. Die Beschlüsse der Generalversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nicht das Gesetz oder diese Satzung eine größere Mehrheit vorschreibt.
  2. Eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen ist in den § 30 lit. a bis g genannten Fällen erforderlich.
  3. Ein Beschluß über die Änderung der Rechtsform (l. vorst. § 30 lit. o der Satzung) bedarf der Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen Stimmen. Bei der Beschlußfassung über die Auflösung sowie die Änderung der Rechtsform müssen über die gesetzlichen Vorschriften hinaus zwei Drittel aller Mitglieder in einer nur zu diesem Zweck einberufenen Generalversammlung anwesend oder vertreten sein. Wenn diese Mitgliederzahl in der Versammlung, die über die Auflösung oder die Änderung der Rechtsform beschließt, nicht erreicht ist, kann jede weitere Versammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder innerhalb des gleichen Geschäftsjahres über die Auflösung oder Änderung der Rechtsform beschließen.
  4. Vor der Beschlußfassung über die Verschmelzung, Auflösung oder Fortsetzung der aufgelösten Genossenschaft sowie die Änderung der Rechtsform ist der Prüfungsverband zu hören. Ein Gutachten des Prüfungsverbandes ist vom Vorstand rechtzeitig zu beantragen und in der Generalversammlung zu verlesen.
  5. Die Absätze 3 und 5 kann nur unter den in Absatz 3 genannten Voraussetzungen geändert werden.

§ 32 Entlastung

Über die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat ist getrennt abzustimmen; hierbei haben weder die Mitglieder des Vorstandes, noch des Aufsichtsrats ein Stimmrecht.

§ 33 Abstimmung und Wahlen

  1. Abstimmungen und Wahlen werden mit Handzeichen durchgeführt. Sie müssen geheim durch Stimmzettel erfolgen, wenn der Vorstand, der Aufsichtsrat oder mindestens der vierte Teil bei der Beschlußfassung hierüber gültig abgegebenen Stimmen es verlangt.
  2. Bei der Feststellung des Stimmverhältnisses werden nur die gültig abgegebenen Stimmen gezählt, Stimmenenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt; bei Wahlen entscheidet in diesen Fällen das Los. Für jeden zu wählenden Kandidaten kann jeweils nur eine Stimme abgegeben werden.
  3. Wird eine Wahl mit Stimmzetteln durchgeführt, so hat jeder Wahlberechtigte so viele Stimmen,wie Mandate zu vergeben sind. Der Wahlberechtigte bezeichnet auf dem Stimmzettel die vorgeschlagenen Kandidaten, denen er seine Stimme geben will. Gewählt sind die Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten.
  4. Wird eine Wahl mit Handzeichen durchgeführt, so ist für jedes zu vergebende Mandat ein besonderer Wahlgang erforderlich. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Erhält kein Kandidat im ersten Wahlgang die erforderliche Mehrheit, so wird eine Stichwahl zwischen jeweils den beiden Kandidaten durchgeführt, die die meisten Stimmen erhalten haben.In diesem Falle ist der Kandidat gewählt.
  5. Der Gewählte hat unverzüglich der Genossenschaft gegenüber zu erklären, ob er die Wahl annimmt.

§ 34 Auskunftsrecht

  1. Jedem Mitglied ist auf Verlangen in der Generalversammlung Auskunft über Angelegenheiten der Genossenschaft zu geben,soweit es zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstandes der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunft erteilt der Vorstand oder der Aufsichtsrat.
  2. Die Auskunft darf verweigert werden, soweit
    1. die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Genossenschaft einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen;
    2. die Fragen steuerliche Wertansätze oder die Höhe einzelner Steuern betreffen;
    3. die Erteilung der Auskunft strafbar wäre oder eine gesetzliche, satzungsmäßige oder vertragliche Geheimhaltungspflicht verletzt würde;
    4. das Auskunftsverlangen die persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Dritten betrifft;
    5. es sich um arbeitsvertragliche Vereinbarungen mit Vorstandsmitgliedern oder Mitarbeitern der Genossenschaft handelt;
    6. sich die Frage auf die Einkaufsbedingungen der Genossenschaft oder deren Kalkulationsgrundlage bezieht.

§ 35 Protokoll

  1. Die Beschlüsse der Generalversammlung sind zu Beweiszwecken zu protokollieren. Die Protokolle sind fortlaufend zu numerieren. Die Eintragung ist nicht Voraussetzung für die Rechtswirksamkeit der Beschlüsse.
  2. Die Protokollierung muß spätestens innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Dabei sollen Ort und Tag der Einberufung der Versammlung, Name des Versammlungsleiters sowie Art und Ergebnis der Abstimmungen und die Feststellung des Versammlungsleiters über die Beschlußfassung abgegeben werden. Die Eintragung muß von dem Vorsitzenden der Generalversammlung, dem Schriftführer und den Vorstandsmitgliedern, die an der Generalversammlung teilgenommen haben, unterschrieben werden. Ihr sind die Belege über die Einberufung als Anlagen beizufügen.
  3. Wird eine Änderung der Satzung beschlossen, die einen der in § 16 Abs. 2 Ziff. 2 bis 5 des GenG aufgeführten Gegenstände oder eine wesentliche Änderung des Gegenstandes des Unternehmens betrifft, so ist dem Protokoll außerdem ein Verzeichnis der erschienenen oder vertretenen Mitglieder und der Vertreter von Mitgliedern beizufügen.
  4. Das Protokoll ist mit den dazugehörigen Anlagen aufzubewahren. Die Einsichtnahme in das Protokoll ist jedem Mitglied der Genossenschaft gestattet.

§ 36 Teilnahmerecht der Verbände

Vertreter des Prüfungsverbandes können an jeder Generalversammlung beratend teilnehmen.

IV. Eigenkapital und Haftsumme

§ 37 Geschäftsanteil und Geschäftsguthaben

  1. Der Geschäftsanteil beträgt 100 EURO.
  2. Natürliche Personen zeichnen einen Geschäftsanteil (Pflichtanteil), juristische Personen, Personengesellschaften, Handelbetriebe und eingetragene Kaufleute haben sich mit mindestens 50 Geschäftsanteilen (Pflichtbeteiligung) zu beteiligen. Die gezeichneten Geschäftsanteile sind sofort nach Eintragung der Mitglieder in die Mitgliedsliste voll einzuzahlen.
  3. Ein Mitglied kann sich mit Zustimmung des Vorstands mit weiteren Geschäftsanteilen beteiligen. Die Beteiligung eines Mitglieds mit einem zweiten Geschäftsanteil darf mit Ausnahme bei einer Pflichtbeteiligung erst zugelassen werden, wenn der erste Geschäftsanteil voll eingezahlt ist; das gleiche gilt für die Beteiligung mit weiteren Geschäftsanteilen.
  4. Die auf den/die Geschäftsanteil(e) geleisteten Einzahlungen zuzüglich sonstiger Gutschriften und abzüglich zur Verlustdeckung abgeschriebener Beträge bilden das Geschäftsguthaben eines Mitglieds.
  5. Das Geschäftsguthaben darf, solange das Mitglied nicht ausgeschieden ist, von der Genossenschaft nicht ausgezahlt, nicht aufgerechnet oder im geschäftlichen Betrieb der Genossenschaft als Sicherheit verwendet werden. Eine geschuldete Einzahlung darf nicht erlassen werden. Gegen diese kann das Mitglied nicht aufrechnen.
  6. Die Abtrennung oder Verpfändung des Geschäftsguthabens an Dritte ist unzulässig und der Genossenschaft gegenüber unwirksam. Eine Aufrechnung des Geschäftsguthabens durch das Mitglied gegen seine Verbindlichkeiten gegenüber der Genossenschaft ist nicht gestattet.
  7. Für das Auseinandersetzungsguthaben gilt § 10.

§ 38 Gesetzliche Rücklage

  1. Die gesetzliche Rücklage dient nur zur Deckung von Bilanzverlusten.
  2. Sie wird gebildet durch eine jährliche Zuweisung von mindestens 10 % des Jahresüberschusses zuzüglich eines eventuellen Gewinnvortrages bzw. abzüglich eines eventuellen Verlustvortrages sowie eines Betrages, der mindestens 5 % der vorgesehenen genossenschaftlichen Rückvergütung entspricht, solange die Rücklage 25 % der Bilanzsumme nicht erreicht.

§ 39 Andere Ergebnisrücklagen

Neben der gesetzlichen wird eine andere Ergebnisrücklage gebildet, der jährlich mindestens 10 % des Jahresüberschusses zuzüglich eines eventuellen Gewinnvortrages bzw. abzüglich eines eventuellen Verlustvortrages sowie eines Betrages, der mindestens 5 % der vorgesehenen genossenschaftlichen Rückvergütung entspricht, zuzuweisen sind. Weitere Ergebnisrücklagen können gebildet werden. Über ihre Verwendung beschließt der Vorstand und Aufsichtsrat in gemeinsamer Sitzung (vgl.§ 23 lit. e der Satzung). Der Generalversammlung verbleibt das Recht, diese zur Deckung von Bilanzverlusten zu verwenden (§ 45).

§ 39 a Kapitalrücklage

Werden Eintrittsgelder erhoben, so sind sie einer Kapitalrücklage zuzuweisen. Über ihre Verwendung beschließen Vorstand und Aufsichtsrat in gemeinsamer Sitzung (§ 23 Abs. 2 lit. e).Der Generalversammlung verbleibt das Recht, sie zur Deckung von Bilanzverlusten zu verwenden(§ 45).

§ 40 Nachschußpflicht

Die Nachschußpflicht der Mitglieder wird auf den ersten Geschäftsanteil beschränkt. Durch die Beteiligung mit weiteren Geschäftsanteilen tritt eine Erhöhung der Haftsumme nicht ein.

V. Rechnungswesen

§ 41 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 42 Jahresabschluß und Lagebericht

  1. Der Vorstand hat innerhalb der gesetzlichen Frist von sechs Monaten, spätestens jedoch nach Ende des Geschäftsjahres den Jahresabschluß und den Lagebericht, soweit dieser gesetzlich notwendig ist, für das vergangene Geschäftsjahr aufzustellen.
  2. Der Aufsichtsrat hat bei der Aufnahme und Prüfung der Bestände mitzuwirken. die vorgenommenen Bestandsaufnahmen hat er zu prüfen und zu unterzeichnen.
  3. Der Vorstand hat den Jahresabschluß und den Lagebericht unverzüglich dem Aufsichtsrat und sodann mit dessen Bemerkungen der Generalversammlung zur Feststellung des Jahresabschlusses vorzulegen.
  4. Jahresabschluß, Lagebericht und Bericht des Aufsichtsrats sollen mindestens eine Woche vor der Generalversammlung in den Geschäftsräumen der Genossenschaft oder an einer anderen bekanntzumachenden Stelle zur Einsicht der Mitglieder ausgelegt oder ihnen sonst zur Kenntnis gebracht werden.
  5. Der Bericht des Aufsichtsrats über seine Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts (§ 22 Abs. 2) ist der ordentlichen Generalversammlung zu erstatten.

§ 43 Rückvergütung

Über die Ausschüttung einer Rückvergütung und/oder Boni beschließen Vorstand und Aufsichtsrat vor Aufstellung der Bilanz. Auf die von Vorstand und Aufsichtsrat beschlossenen Rückvergütung haben die Mitglieder einen Rechtsanspruch.

§ 44 Verwendung des Jahresüberschusses

Über die Verwendung des Jahresüberschusses beschließt die Generalversammlung unter Beachtung der Vorschriften des Gesetzes und dieser Satzung. Der auf die Mitglieder entfallende Jahresüberschuß wird dem Geschäftsguthaben solange zugeschrieben, bis der Geschäftsanteil erreicht oder ein durch einen Jahresfehlbetrag vermindertes Geschäftsguthaben wieder ergänzt ist.

§ 45 Deckung eines Jahresfehlbetrages

  1. Über die Behandlung der Deckung eines Jahresfehlbetrages beschließt die Generalversammlung.
  2. Soweit ein Jahresfehlbetrag nicht auf neue Rechnung vorgetragen oder durch Heranziehung der anderen Ergebnisrücklagen gedeckt wird, ist er durch die gesetzliche Rücklage oder durch die Kapitalrücklage oder durch Abschreibung von den Geschäftsguthaben der Mitglieder oder durch diese Maßnahmen zugleich zu decken.
  3. Werden die Geschäftsguthaben zur Deckung eines Jahresfehlbetrags herangezogen, so wird der auf das einzelne Mitglied entfallende Anteil des Jahresfehlbetrages nach dem Verhältnis der übernommenen oder der satzungsmäßig zu übernehmenden Geschäftsanteile aller Mitglieder bei Beginn des Geschäftsjahres, in dem der Jahresfehlbetrag entstanden ist, berechnet.

VI. Liquidation

§ 46 Liquidation

  1. Nach der Auflösung erfolgt die Liquidation der Genossenschaft nach Maßgabe des Genossenschaftsgesetzes. Für die Verteilung des Vermögens der Genossenschaft ist das Gesetz mit der Maßgabe anzuwenden, daß Überschüsse im Verhältnis der Geschäftsguthaben unter die Mitglieder verteilt wird.
  2. In der Insolvenz der Genossenschaft bestimmt sich die Nachschußpflicht der Mitglieder nach dem Verhältnis ihrer Haftsumme.

VII. Bekanntmachungen

§ 47 Bekanntmachungen

  1. Die Bekanntmachungen der Genossenschaft werden unter ihrer Firma im Sächsischen Genossenschaftsblatt veröffentlicht.
  2. Bei der Bekanntmachung sind die Namen und Personen anzugeben, die für die Veröffentlichung verantwortlich zeichnen.
  3. Ist die Bekanntmachung im vorgenannten Blatt unmöglich, erfolgen die Veröffentlichungen bis zur Bestimmung anderer Bekanntmachungsorgane im Bundesanzeiger.

§ 48 Gerichtstand

Für alle Streitigkeiten zwischen dem Mitglied und der Genossenschaft aus dem Mitgliedschaftsverhältnis ist das Amtsgericht oder Landgericht, daß für den Sitz der Genossenschaft zuständig ist.